OLG-Hamm: Urteil zur Sicherheit der EC-Karte khd
Stand:  23.5.2005   (15. Ed.)  –  File: Recht/OLG_Hamm_1997.html




Im folgenden wird die rechtskräftige Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) vom 17. März 1997 zur Möglichkeit des Knackens des Codes einer EC-Scheckkarte (PIN-Nummer) dokumentiert. Die Entscheidung wurde von Andy Müller- Maguhn vom Chaos Computer Club am 20. Mai 1997 im Internet in der Newsgruppe de.org.ccc publiziert mit folgendem Hinweis:

"Tippfehler sind vom Erfasser, nicht vom OLG. Ausblendung der Namen, Organisationen und sonstiger Details sind vom OLG, nicht vom Erfasser. Vom Erfasser ist lediglich die Kennzeichnung dieser Stellen durch [...]."

Eine Folge dieses rechtskräftigen Urteils (eine Revision hatte das OLG nicht zugelassen) war dann, daß alle Banken ab Herbst 1997 damit begannen, für alle EC-Karten neue (vierziffrige) PINs auszugeben, wobei das neue PIN-System mit einer 128-Bit-Verschlüsselung arbeitet.

Am 5. Oktober 2004 entschied dann der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Verfahren, daß Banken nunmehr eine eigene Haftung unter Verweis auf grob fahrlässigen Umgang des Kunden mit seiner PIN-Nummer verweigern können. Der 11. Zivilsenat machte aber erstmals deutlich, daß Kreditinstitute künftig verpflichtet sein können, in Prozessen der vorliegenden Art „im Rahmen berechtigter Geheimhaltungsinteressen“ nähere Angaben über ihre Sicherheitsvorkehrungen zu machen.

Die Revision eine Kundin, die die Stadtsparkasse Duisburg auf Zahlung von insgesamt rund 1000 Euro verklagt hatte, wurde abgewiesen. Der Frau war ihr Portemonnaie mitsamt ihrer EC-Karte auf einem Stadtfest gestohlen worden. Vor der Kartensperrung wurden damit innerhalb von Stunden an mehreren Geldautomaten insgesamt rund 1000 Euro abgehoben. Es hatte keinen Fehlversuch bei der Eingabe der PIN-Nummer gegeben.

Der BGH bestätigte die Auffassung des Landgerichts Duisburg, wonach die Kundin ihre PIN-Nummer nicht sorgfältig verwahrt oder nicht geheim gehalten haben müsse. Dafür spreche „der Beweis des ersten Anscheins“. Es sei nämlich technisch nicht möglich, allein anhand der EC-Karte innerhalb von Stunden die Geheimnummer zu entschlüsseln. (Az: XI ZR 210/03)


Urteil des Oberlandesgericht Hamm

Im Namen des Volkes

31 U 72 / 96 OLG Hamm
4 O 532 / 95 LG Essen

Verkündet am 17. März 1997
Küsterameliung, Justizangestellte

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit 

[...]

Klägers und Berufungsklägers,

- Prozeßbevollmächtigte: 

[...]

gegen

[...]

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte:

[...]

hat der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche
Verhandlung vom 17. März 1997 durch den Richter am Oberlandesgericht 
Butemann, den Richter am Oberlandesgericht Passmann und den Richter am
Oberlandesgericht Wagner

f ü r   R e c h t   e r k a n n t :

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 1996 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Belastungsbuchungen vom 13.
Februar 1995 auf dem Konto Nr. [...] des Klägers bei der Niederlassung 
[...] der Beklagten zu stornieren:

   09.11 Uhr Kartenverfügung (bar)       1.000,00 DM,
   09.32 Uhr Kartenverfügung (   )         149,11 DM,
   09.34 Uhr Kartenverfügung (   )          74,19 DM,
   09.51 Uhr Kartenverfügung (   )         154,40 DM,
   11.38 Uhr Barabhebung                 2.000,00 DM,
   13.58 Uhr Barabhebung                 1.000,00 DM,
   14.28 Uhr Barabhebung                 1.000,00 DM,
   14.59 Uhr Barabhebung                 1.000,00 DM,
   15.09 Uhr Barabhebung                 1.000,00 DM, 
   15.22 Uhr Barabhebung                 1.000,00 DM.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; im
übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 1/4 der Kläger und zu 3/4 die
Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beider Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.


T a t b e s t a n d:

Der Kläger unterhält bei der beklagten Bank zusammen mit seiner 
Ehefrau ein Girokonto, das bereits 1978 eingerichtet wurde und für das 
er 1982 eine EC-Karte mit einer persönlichen Geheimnummer, der 
sogenannten PIN, bekam. Hierfür gelten neben den besonderen 
Bedingungen der Beklagten für das Kartenbanking und den Bargeldservice 
auch noch die besonderen Bedingungen der Beklagten für EC-Karten und 
zwar in der jeweils neuesten Fassung, zuletzt vom 1. Januar 1995.

Am 13. Februar 1995 wurden mittels der EC-Karte und der PIN 13 
Verfügungen zu Lasten des Girokontos getätigt, wobei die PIN bis 
dahin noch nie benutzt worden war. Im einzelnen handelte es sich um 
folgende Belastungen:

   09.11 Uhr   Bankautomat       1.000,00 DM,
   09.32 Uhr   Tankstelle          149,11 DM,
   09.34 Uhr   Tankstelle           74,19 DM,
   09.51 Uhr   Tankstelle          157,40 DM,
   11.38 Uhr   Barabhebung       2.000,00 DM, 
   13.58 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM,
   14.28 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM,
   14.59 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM,
   15.09 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM, 
   15.22 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM, 
   15.32 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM,
   15.47 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM,
   16.09 Uhr   Barabhebung       1.000,00 DM.

Bei den Barabhebungen, die an verschiedenen [...] vorgenommen wurden, 
erfolgte die Überprüfung der Legitimation des Abhebenden entsprechend 
Ziffer 4 der vorgenannten besonderen Bedingungen für den Bargeldservice 
mit der Karte und einem Auszahlungsbeleg, indem die EC-Karte in ein 
Lesegerät gesteckt wurde und der Abhebende mittels einer besonderen 
Tastatur die PIN eintippte, deren Richtigkeit dann dem Schalterbeamten auf 
einem Monitor bestätigt wurde. Daneben wurde noch ein Auszahlungsbeleg 
ausgefüllt, auf dem u. a. auch die Art der Legitimationsprüfung 
vermerkt wurde und den der Abhebende mit dem Namenszug des Klägers 
unterschrieb.

Um 16.17 ließ der Kläger sein Konto durch einen Anruf bei dem
zentralen Sperannahmedienst in [...] sperren und erstattete am
folgenden Tag bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls seiner
Handtasche mit verschiedenen Ausweispapieren, u. a. der EC-Karte. Das
Verfahren wurde später eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt
werden konnte.

Von der Beklagten begehrt der Kläger nunmehr die Stornierung der 13
vorgenannten Belastungsbuchungen. Hierzu hat der Klager behauptet:

Seine EC-Karte habe sich zusammen mit anderen Papieren, wie dem 
Führerschein oder dem Personalausweis in einer Handtasche befunden, 
die er wiederum in einem Aktenlederkoffer aufbewahrt habe. Diesen Koffen 
habe er am 13. Februar 1995 bei Dienstantritt gegen 7.30 Uhr in seinem 
Büro im Gebäude der [...] neben seinem Schreibtisch abgestellt. 
Das Büro werde noch von zwei weiteren Kollegen benutzt. Ein freier 
Publikumsverkehr finde in diesem Gebäudetrakt nicht statt. Besucher 
müßten am zentralen Empfang warten, bis sie von Mitarbeitern 
abgeholt würden.

Gegen 07.45 habe er sich aus seinem Büro in die Prüfhalle des 
Betriebes begeben, wo er bis ca. 13.45 Uhr tätig gewesen sei. Als er 
gegen 14.30 Uhr das [...] Gebäude habe verlassen wollen, um zu einem 
auswärtigen Termin zu fahren, habe er das Fehlen seiner Handtasche mit 
den darin befindlichen Papieren und der EC-Karte bemerkt. Von einem 
anderen Mitarbeiter, dem Zeugen [...] habe er später gehört, 
daß diesem an jenem Tag etwa gegen 08.00 ein fremder Mann an der 
Tür zum Büro des Klägers aufgefallen sei, der, als der Zeuge 
ihn angesprochen habe, sofort weggegangen sei. Dieser müsse die 
Handtasche mit der EC-Karte entwendet haben.

Er, der Kläger, habe dann, nachdem er den Verlust bemerkt habe,
versucht den zentralen Sperrannahmedienst in [...] anzurufen. Dessen
Nummer aber sei ständig besetzt gewesen. Er sei daraufhin zu dem
auswärtigen Termin aufgebrochen, habe aber unterwegs mehrmals versucht,
den Sperrannahmedienst zu erreichen. Dies sei ihm schließlich, wie von
der Beklagten angegeben, um 16.17 Uhr gelungen.

Weiter hat der Kläger behauptet, der Täter müsse die 
für die Kartenverfügungen verwandte Geheimzahl in irgendeiner 
Form selbstständig ermittelt haben, möglicherweise unter 
Aufschlüsselung von Geheimabspeicherungen auf dem Magnetstreifen der 
Karte, da er, der Kläger, die PIN sofort nach Erhalt im Jahre 1982 
vernichtet und seitdem nie benutzt habe.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, daß ihn am Verlust der EC-Karte 
und der Aufdeckung der Geheimzahl kein Verschulden treffe. Im übrigen 
hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei den Barabhebungen an den [...] 
grob fahrlässig gehandelt, indem sie die Ordnungsmäßigkeit 
der Unterschrift und die Identität des Abhebenden nicht weiter geprüft 
hätten. Die Beklagte sei daher nach ihren besonderen Vertragsbedingungen 
verpflichtet, den Schaden aus der mißbräuchlichen Benutzung der 
Karte zu tragen und deshalb die Kontobelastungen rückgängig zu machen.

Die Beklagte hat die Entwendung der EC-Karte bestritten.

Ferner hat sie behauptet, der Abhebende könne nur durch den 
Kläger Kenntnis von der PIN erlangt haben, da diese auf der Karte 
selbst nicht abgespeichert und einer anderweitige Entschlüsselung 
innerhalb der bis zur ersten Abhebung zur Verfügung stehenden Zeit 
technisch nicht möglich gewesen sei. Die Kenntnis der PIN müsse 
daher der Kläger dem Abhebenden vermittelt haben, wenn nicht 
bewußt, so doch zumindest unbewußt, z. B. in Form einer Notiz, 
die er zusammen mit der EC-Karte aufbewahrt habe. In jedem Fall 
habe der Kläger daher zumindest grob fahrlässig gehandelt und 
zwar sowohl bei der Aufbewahrung der Karte selbst als auch im 
Umgang mit seiner PIN. Aus diesem Grunde scheide ihre Haftung aus.

Im übrigen sei sie nach den genannten besonderen Bedingungen für 
den Bargeldservice nicht verpflichtet gewesen, eine weitere 
Identitätsprüfung bei den Abhebungen an den [...] vorzunehmen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es 
ausgeführt, der Klager habe schon die Entwendung der EC-Karte nicht 
bewiesen. Allein der Umstand, der Diebstahlsmeldung reiche nicht 
aus, um ihm insoweit eine Beweiserleichterung zugute kommen zu lassen. 
Aus diesem Grunde könne es dahingestellt bleiben, ob es möglich 
sei, die Geheimnummer anhand des Magnetstreifens auf der Karte zu 
entschlüsseln.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.

Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend 
macht er geltend, seiner Darlegungs- und Beweislast genügt zu haben. 
Hierzu reiche nämlich entsprechend den Vorraussetzungen für die 
Inanspruchnahme einer Diebstahlsversicherung aus, das Abhandenkommen 
glaubwürdig darzulegen. Schließlich stelle auch die Aufbewahrung 
der Karte im Büro keine Pflichtwidrigkeit dar.

Die Entschlüsselung der Geheimnummer sei nach neusten Erkenntnissen 
unter Einsatz eines Kartenlesegeräts und eines Computers innerhalb von 
Minuten möglich, so daß entgegen den Angaben der Beklagten nicht 
davon ausgegangen werden könne, der Täter müsse die PIN von ihm 
erlangt haben.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu 
   verurteilen, die zuvor genannten Belastungsbuchungen vom 
   13. Februar 1995 zu stornieren.  

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.
   
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie wiederholt und 
vertieft dazu ihr bisheriges Vorbringen. Insbesondere zeigt sie 
nochmals ihre Zweifel an einem Diebstahl auf und führt erneut aus, 
daß die PIN weder zu erraten noch in sonstiger Weise zu ermitteln 
gewesen sei.

Darüber hinaus, so trägt sie vor, liege ein Mitverschulden des 
Klägers noch darin, daß er das Konto erst um 16.17 Uhr habe 
sperren lassen, obwohl er den Verlust nach seinen eigenen Angaben 
schon um 14.30 Uhr bemerkt habe. Mit einer sofortigen Sperrung 
hätten die Abhebungen ab 14.30 verhindert werden können.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird Bezug
genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen 
[...] und [...] ferner durch Einholung von schriftlichen Gutachten 
der Sachverständigen [...] und [...] sowei durch eine ergänzende 
Anhörung des Sachverständigen [...] in der mündlichen Verhandlung.


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat in der Sache im
wesentlichen Erfolg.

Die Beklagte ist entweder gemäß den Grundsätzen der PVV oder gemäß 
§ 812 Abs.1 BGB - wobei die genaue dogmatische Einordnung dahingestellt 
bleiben kann - in Verbindung mit Ziffer III 2.4 ihrer EC-Karten-
Bedingungen und gemäß Ziffer 9.1, 9.2 ihrer besonderen Bedingungen 
für das Kartenbanking und den Bargeldservice verpflichtet, die vom 
Kläger beanstandeten Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, 
soweit die Abhebungen bis 15.30 Uhr erfolgten, weil sie diese 
vorgenommen hat, ohne hierzu aus dem Vertragsverhältnis zum Kläger 
berechtigt zu sein.

Nach den vorgenannten, dem Vertragsverhältnis der Parteien zu- 
grundeliegenden Bedingungen hat es die Beklagte nämlich 
übernommen, bei einem Verlust der EC-Karte auch die Schäden zu 
tragen, die bis zum Eingang der Verlustanzeige durch die miß- 
bräuchliche Verwendung der EC-Karte an einem Geldautomaten, 
automatischer Kasse oder durch Barabhebung mit der Karte und der 
persönlichen Geheimzahl bei Geschäftsstellen der [...] entstehen, 
wenn der Karteninhaber die ihm nach den Bedingungen obliegenden 
Pflichten erfüllt hat. Eine Beteiligung des Karteninhabers an der 
Schadenstragung ist dabei entsprechend den Grundsätzen des 
Mitverschuldens nur für den Fall vorgesehen, daß der Karteninhaber 
durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens 
beigetragen hat, wobei ihn dann bei grober Fahrlässigkeit die volle 
Tragungspflicht trifft.

Aus dem Aufbau dieser von der Beklagten in ihren besonderen Vertrags- 
bedingungen vorgegebenen Haftungsregelung folgt unter Berücksichtigung 
der Auslegungsbestimmungen des § 5 AGBG, daß einerseits der 
Karteninhaber als Vorraussetzung für das Eingreifen der Haftung der 
Beklagten den Verlust und den Mißbrauch der Karte darlegen muß, 
daß aber anderseits dann die Beklagte darlegungs- und beweis- 
pflichtig für ein Mitverschulden des Karteninhabers ist, um dessen 
Beteiligung an der Schadenstragung zu erreichen. Diese Regelung 
trägt damit dem Umstand Rechnung, daß nach der gesetzlichen 
Risikoverteilung grundsätzlich die Bank die Schäden aus einer 
mißbräuchlichen Verwendung der EC-Karte treffen, weil es insoweit 
an einer wirksamen Anweisung für einen Aufwendungsanspruch 
gemäß § 675, 670 BGB fehlt. Gegen den Karteninhaber wird 
dabei eine Mithaftung nach den Grundsätzen des Mitverschuldens nur 
begründet, wenn er die ihm nach dem EC-Kartenvertrag obliegenden 
Pflichten verletzt (vgl. Nobbe zu der entsprechenden Haftung beim 
Mißbrauch einer EC-Karte i. V. m. einem Eurocheque, in: Schimansky/ 
Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch, Band I, § 63, Rdnr. 60 bis 65 
und § 60 Rdnr. 99 f.).

Aufgrund des Vorbringens des Klägers sowie der Bekundungen des Zeugen 
[...] und der Art der erfolgten Belastungen ist nach der Überzeugungen
des Senats von einem Diebstahl der EC-Karte und dem anschließenden 
Mißbrauch auszugehen.

Dabei trägt der Kläger zwar, wie zuvor ausgeführt, die Beweislast 
für die Entwendung der Karte. Allerdings kommen ihm insoweit 
analog der Rechtssprechung zur Kaskoversicherung beim Autodieb- 
stahl (vgl. BGH; VersR 95, 909 = NJW 95, 2169; VersR 96, 319 = NJW 
96, 993) hinsichtlich der Darlegung und des Nachweises des Verlustes 
grundsätzlich Beweiserleichterung zugute, weil er in der Regel keine 
Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung beibringen kann. 
Es genügt deshalb, wenn der Karteninhaber einen Sachverhalt darlegt 
und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung mit 
hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Verlust der Karte 
zuläßt. Im Normalfall sind hierzu die Feststellungen von 
Beweisanzeichen ausreichend, denen hinreichend deutlich, daß 
äussere Bild eines Verlustes im Sinne der genannten besonderen 
Vertragsbedingungen entnommen werden kann.

Dieses äussere Bild der Entwendung der Karte hat der Kläger hier 
zur Überzeugung des Senats hinreichend dargelegt und bewiesen. Dabei 
genügt das vom Kläger in der persönlichen Anhörung nach 
§ 141 ZPO schlüssig und wiederspruchsfrei wiederholte Vorbringen 
zum Abstellen der Tasche mit den Papieren bei Arbeitsbeginn und dem 
späteren Bemerken des Fehlens gegen 14.30 Uhr. Der Kläger ist 
insoweit uneingeschränkt glaubwürdig, d. h. zuverlässig und 
redlich anzusehen, so daß gemäß § 286 ZPO die Feststellung 
der Entwendung auf seine Angaben gestützt werden kann (vgl. BGH, VersR 95, 
909 = NJW 95, 2169; VersR 96, 319 = NJW 96, 993; VersR 96, 575).

Konkrete Tatsachen, die den Kläger als unglaubwürdig erscheinen 
oder doch zumindest schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit 
aufkommen liessen, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten 
ergeben sich nicht schon aus dem Umstand, daß die letzte Barabhebung 
nur wenige Minuten vor der Sperrung erfolgte, so als wenn der Täter 
hiervon gewußt habe. Dieser Schluß läßt sich schon deshalb nicht 
ziehen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, der Täter habe 
danach keinen weiteren Abhebungsversuch mehr unternommen. Allein der 
Tatsache, daß die Karte nicht eingezogen wurde, läßt sich dies 
nämlich nicht entnehmen. Denn die letzten erfolgten nicht an einem 
Geldautomaten, der die Karte bei einer Sperrung automatisch einbehält, 
sondern, um das 1.000,00 DM-Tageslimit umgehen zu können, als Barabhebung 
an verschiedenen [...]. Hier aber kann es durchaus möglich gewesen sein, 
daß der Täter die Karte trotz Sperrung, wenn auch ohne Geld und damit 
ohne belegbare Belastung des Kontos, auf seine Bitten hin zurückerhielt. 
Dem steht nicht entgegen, daß dies möglicherweise gegen die Dienst- 
anweisung verstieß, da der Täter deren Nichteinhaltung auch schon im 
Fall der ersten Barabhebung von 2.000,00 DM zu erreichen vermochte, weil 
nach der Aussage des Zeugen [...] einem Mitarbeiter der Beklagten, bei 
einer Legitimation durch die PIN ohne sonstige Identitätskontrolle nur 
eine Auszahlung bis 1.000,00 DM zulässig gewesen wäre.

Abgerundet wird das äussere Bild von einem Diebstahl der Karte noch
durch die glaubhafte Bekundung des Zeugen [...] einem Arbeitskollegen
des Klägers. Diesem ist gegen 08.00 Uhr ein fremder Mann an der Tür
zum Büro des Klägers aufgefallen, der als der Zeuge ihn ansprechen
wollte, sofort davoneilte.

Im übrigen legt auch die Art der Abhebungen einen Diebstahl und 
anschliessenden Mißbrauch nahe. Sie beginnen nämlich unter der 
Anonymität eines Bankautomaten und selbst bei der anschliessenden 
systematischen Plünderung des Kontos durch laufende Barabhebungen des 
(bis auf die ersten 2.000,00 DM) jeweils zulässigen Höchstbetrages 
von 1.000,00 DM wurde nach den von den Mitarbeitern der Beklagten 
gefertigten Auszahlungsbelegen als Legitimation weiterhin nur die 
PIN und kein Ausweis benutzt.

Insgesamt ist damit ein Verlust der EC-Karte durch einen Diebstahl 
als erwiesen anzusehen, so daß die anschliessenden Abhebungen auch 
mißbräuchlich erfolgten. Damit sind die Vorraussetzungen für eine 
Haftung der Beklagten für die dadurch eingetretenen Schäden 
gemäß den eingangs genannten Regelungen ihrer besonderen 
Vertragsbedingungen erfüllt.

Ein die Mithaftung des Klägers begründetes Mitverschulden kann 
demgegenüber nicht schon darin gesehen werden, daß er die 
EC-Karte während seiner Tätigkeit in der Prüfhalle in einem 
Aktenkoffer in seinem Büro beließ.

Dies stellte noch eine angemessene, den Sorgfaltsanforderungen 
genügende Aufbewahrung dar, weil in diesem Teil des Dienst- 
gebäudes kein Publikumsverkehr herrscht, Besucher an einem zentralen 
Empfang warten müssen und das Büro im übrigen auch noch von zwei 
weiteren Kollegen genutzt wurde, die sich zumindest, ebenso wie der 
Kläger, zeitweillig darin aufhalten. Schließlich war die Karte 
auch nicht auf den ersten Blick sichtbar und einem sofortigen Zugriff 
ausgesetzt, da sie sich in einer gesonderten Handtasche im Aktenkoffer 
des Klägers befand.

Ferner kann nicht festgestellt werden, daß der Klager seine Sorgfalts- 
pflicht im Umgang mit der Karte oder der PIN verletzt hat, indem 
er dem Täter in irgendeiner Weise Kenntnis von der PIN verschafft hat, 
z.B. durch eine zusammen mit der Karte aufbewahrte Notiz. Denn nach den 
eingeholten schriftlichen Gutachten der Sachverständigen [...] und 
[...] sowie den ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachver- 
ständigen [...] in dessen Anhörung vor dem Senat muß davon ausgegangen 
werden, daß der Täter auch ohne eine solche Mitwirkung des Klägers 
Kenntnis von der PIN erlangt haben kann und zwar entweder durch ein 
Ausprobieren oder durch eine Entschlüsselung anhand der auf der Karte 
abgespeicherten Daten. Beide Verfahrensweisen müssen nach den insoweit 
übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen im vorliegenden 
Fall als möglich angesehen werden. Die Vorraussetzungen eines 
Anscheinbeweises für eine Pflichtverletzung des Klägers sind somit 
nicht gegeben.

Dabei erscheint ein Erraten der PIN mittels Ausprobieren an einem
Geldautomaten auf den ersten Blick angesichts der möglichen Zahlen-
kombinationen zwischen 0000 und 9999 unwahrscheinlich, weil die
Trefferchance bei drei Versuchen nur 1 : 3333 beträgt und die Karte
dann, wenn diese fehlschlagen, von dem Automaten eingezogen wird.

Durch eine dem Grunde nach nicht weiter nachvollziehbare 
Eigentümlichkeit im Auswahlverfahren für die Ziffern der PIN 
kommt es jedoch dazu, daß die Ziffern 0 bis 5 wesentlich 
häufiger (etwa 32 mal mehr) auftreten als die Ziffern 6 bis 9. 
Beschränkt sich ein Täter, der diese Systemkenntnisse hat und 
außerdem weiß, daß die ersten Ziffer nie eine 0 sein kann, auf 
die häufiger auftretenden Ziffern, so hat er bereits in drei 
Versuchen eine Trefferquote von etwa 1:700, falls die PIN tatsächlich 
aus diesen Ziffern besteht, was wiederum nicht unwahrscheinlich ist und 
deshalb zugunsten des Klägers hier angenommen werden muß, da 
seine PIN nicht bekannt ist. Diese Trefferquote kann der Täter dann 
noch auf etwa 1 : 150 verbessern, wenn er über ein im Handel 
erhältliches Kartenlesegerät verfügt und damit das sog. Offset 
ermittelt, das auf dem Magnetstreifen der Karte abgespeichert ist. 
Dabei handelt es sich um eine Ausgleichszahl, die dazu dient, die 
Karte mit der PIN nicht nur an Geldautomaten des ausgebenden 
Bankinstituts sondern auch an Automaten anderer Institute im In- 
und Ausland nutzen zu können.

Dabei liegt dem Einsatz der PIN folgendes System zugrunde: Auf der Karte
sind als offene, nicht weiter geheimhaltungsbedürftige Daten die
Bankleitzahl, die Kontonummer und die Kartenfolgenummer abgespeichert.
Diese werden bei Einführung der Karte in den Geldautomaten abgelesen
und mittels eines geheimen Schlüssels der entweder im Geldautomaten
selbst oder in einem mit dem Automaten per Online verbundenen zentralen
Rechner gespeichert ist, basierend auf einem Chiffrierverfahren, dem
sog. "Data Encryption Standard" (DES), einem Rechenvorgang unterzogen,
an dessen Ende sich dann als Ergebnis die PIN ergibt, die mit der vom
Abhebenden eingetippten Zahl verglichen wird.

Da jedes Geldinstitut dabei einen eigenen Geheimschlüssel, den sog. 
Institutsschlüssel, verwendet, gibt es, um eine umfassende 
institutsübergreifende Nutzung der Karte zu ermöglichen, 
zusätzlich den sog. Poolschlüssel. Zur Vermeidung einer zweiten 
speziell hierfür geltenden Geheimzahl, ist nun auf jeder EC-Karte noch 
eine Ausgleichszahl, das sog. Offset, mit abgespeichert. Es dient dazu, 
die nach dem Institutsschlüssel einzugebende PIN dem Ergebnis der 
Berechnung auf der Grundlage des Poolschlüssels anzupassen. Die 
Ziffern dieses Offsets, das ebenfalls mit einem Kartenlesegerät dem 
Magnetstreifen entnommen werden kann, können nach den Grundsätzen 
der Wahrscheinlichkeitsrechnung Rückschlüsse auf die Ziffern der 
PIN zulassen, wenn diese die häufiger auftretenden Ziffern 0 bis 5 
enthält. In einem solchen Fall erhöht sich dann die Trefferquote 
nach den übereinstimmenden Angaben beider Sachverständiger auf 
etwa 1 : 150.

Berücksichtigt man ferner, daß nach den weiteren Darlegungen 
beider Sachverständiger der sog. Fehlerzähler auf der Karte, der 
dazu dient, die Anzahl der Fehlversuche zu notieren, mit einem 
Kartenlesegerät und einer entsprechenden Eingabetastatur, z. B. in 
Form eines Laptops, zurückgestellt werden kann, wie es auch in einem 
Automaten geschieht, wenn nach zwei Fehlversuchen die richtige Zahl 
eingegeben wird, so eröffnen sich einem versierten, technisch 
entsprechend ausgerüsteten Täter eine unbeschränkte Zahl von 
Versuchen. Damit aber kann nicht ausgeschlossen werden, daß er 
entsprechend den vorher genannten Überlegungen in der Lage ist, die 
richtige PIN innerhalb kurzer Zeit durch Ausprobieren zu ermitteln.

Dafür, daß es hier so geschehen sein könnte, spricht der 
zeitliche Abstand zwischen dem ersten erfolgreichen Einsatz der Karte um 
09.11 an einem Geldautomaten und der Beobachtung des möglichen 
Täters durch den Zeugen [...] gegen 08.00 Uhr.

Neben dieser Ermittlung der PIN durch Ausprobieren kann aufgrund der 
weiteren übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen 
eine Entschlüsselung der PIN anhand der auf der Karte abgespeicherten 
genannten Daten ebenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden.

Hierzu bedarf es entweder der Kenntnis des Instituts- oder des 
Poolschlüssels, mit dem dann die PIN von Karten eines bestimmten 
Instituts bzw. beliebiger Institute nach Auslesen der Daten auf dem 
Magnetstreifen in Sekundenschnelle auf einem handelsüblichen PC, z. B. 
wiederum einem Laptop, berechnet werden könnte. Zur mathematischen 
Rekonstruktion dieser Schlüssel sind rein informationstheoretisch 
gesehen nur die genannten Daten aus 5 EC-Karten mit den dazugehörigen 
PIN notwendig, da diese Anzahl ausreicht, den geheimen Schlüssel 
eindeutig zu bestimmen. Die tatsächliche Berechnung erfordert dann im 
Hinblick auf das zur Verschlüsselung verwandte, 20 Jahre alte DES- 
Verfahren eine systematische Absuche des damit zur Verfügung stehenden 
56-Bit-Schlüsselraums mit seinen etwa 72 Billiarden 
Möglichkeiten. Zwar läßt sich ein solch umfassender 
Rechenvorgang nicht mit handelsüblichen PCs bewerkstelligen. Anders 
dagegen ist es bei dem Einsatz von Spezialrechnern, die diese Aufgabe 
infolge des technischen Fortschritts auf diesem Gebiet je nach 
Kapazität innerhalb einiger Monate, einiger Tage oder sogar einiger 
Stunden bewältigen könnten. Dabei müßten Maschinen 
verwandt werden, die schon von ihrer Bauart her speziell auf solche 
Rechenvorgänge abgestimmt sind, sog. "ASICS". Nach den Darlegungen 
des Sachverständigen [...] ist eine Konstruktionsbeschreibung für 
einen derartigen Rechner 1993 von einem kanadischen Kryptologen namens 
[...] veröffentlicht worden. Der Sachverständige [...] hat in 
seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat die Kosten für eine 
solche technische Ausrüstung, mit der ein Computerspezialist mit 
kryptologischen Kenntnissen in der Lage wäre, den geheimen 
Schlüssel innerhalb von 3 - 4 Monaten zu finden, auf einige 
hunderttausend DM geschätzt. Dies entspricht in der 
Größenordnung den Darlegung im schriftlichen Gutachten von 
[...] der dabei noch ergänzend auf Veröffentlichungen 
amerikanischer Wissenschaftler verweist. Das aber bedeutet, daß sich 
eine solche Investition nach etwa 100 Straftaten mit einer Schadenssumme 
von ca. 11.000,00 DM, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war, 
amortisieren würde. Unter diesen Umständen erscheint es deshalb 
nicht mehr ausgeschlossen, daß einer der Geheimschlüssel bereits 
von einer kriminellen Organisatio, die über die notwendigen Finanzen 
zur Anschaffung der technischen und persönlichen Mittel verfügt, 
"geknackt" wurde und nun gestohlene EC-Karten damit, im Falle des 
Poolschlüssels eventüll sogar europaweit, ausgenutzt werden. Dem 
kann nicht durchgreifend entgegengehalten werden, daß hierüber 
noch nichts bekannt geworden sei und daß dann auch schon weit mehr 
Schadensfälle zu erwarten gewesen wären. Denn immerhin betrug 
die Anzahl der Straftaten mittels rechtswidrig erlangter Karten für 
Geldausgabe und Kassenautomaten nach der Statistik des Bundeskriminalamtes 
allein in der Bundesrepublik 1995 - 23.315 Fälle mit einer 
Gesamtschadenssumme von 30,8 Millionen DM, während es 1994 erst 
17.354, 1993 - 10.754 und 1992 - 9080 Fälle waren, worauf auch der 
Sachverständige [...] in seinem schriftlichen Gutachten hingewiesen 
hat (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik für die Bundesrepublik 
Deutschland, herausgegeben vom Bundeskriminalamt: Berichtsjahr 1995, S. 
206 Tabelle 07 und S. 250 Ziff. 2.21; Berichtsjahr 1993, S. 227 Tabelle 
01; Berichtsjahr 1992. S. 221 Tabelle 01).

Da im vorliegenden Fall über den Täter nichts bekannt ist, kann 
deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß er Verbindungen zu einer 
kriminellen Organisation hatte, die über den Schlüssel zur 
Ermittlung der Geheimzahl verfügt.

Ein Ausspionieren der PIN anläßlich einer früheren Benutzung scheidet 
dagegen aus, weil der Kläger die PIN, obwohl sie ihm schon 1982 
zugeteilt wurde, nach seinen unwiderlegten glaubhaften Angaben nie 
verwandt hat und sich auch in den Kontounterlagen der Beklagten 
keine Hinweise auf eine solche Verwendung fanden.

Dieser Umstand spricht dann aber auch dagegen, daß der Kläger 
die PIN, obwohl er sie nie benutzte, als Notiz zusammen mit der Karte 
aufbewahrte. Vielmehr legt dies die Annahme nahe, daß die PIN von 
dem Täter eigenständig ermittelt wurde.

Eine als Mitverschulden zu wertende Pflichtverletzung des Klägers im
Umgang mit der PIN ist somit nicht feststellbar. 

Zu bejahen ist jedoch ein Mitverschulden wegen der verspäteten Meldung 
des Verlustes und der damit verspätet ausgelösten Sperrung der 
Karte. Nach den weiteren Regelungen in den eingangs erwähnten 
besonderen Vertragsbedingungen der Beklagten liegt nämlich eine grob 
fahrlässige Pflichtverletzung des Karteninhabers vor, wenn er den 
Kartenverlust der bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft 
nicht umgehend mitteilte. Hiergegen hat der Kläger verstossen. Wie 
er selbst einräumt, hat er den zentralen Sperrannahmedienst erst um 
16.17 Uhr benachricht, obwohl er das Fehlen der Karte bereits um 14.30 Uhr 
bemerkt hatte. Unter Zubilligung einer angemessenen Frist zur Über- 
prüfung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Telefonnummer 
des Sperrannahmedienstes oder der Bank hätte der Klager den Verlust 
aber spätestens nach einer Stunde um 15.30 Uhr melden und die Sperre 
somit auslösen müssen. Dabei kann ihn nicht der Umstand 
entschuldigen, daß die Telefonnummer des zentralen Sperrannahme- 
dienstes nach seiner Einlassung ständig besetzt gewesen sei. 
In diesem Fall hätte er, wie es auch in den Vertragsbedingungen 
vorgesehen ist, die Beklagte benachrichtigen müssen, die dann die 
Sperrung vorgenommen und so weitere Abhebungen verhindert hätte. Das 
aber hat der Kläger unterlassen, so daß er gemäß den genannten 
Bedingungen die nach 15.30 Uhr eingetretenen Schäden in vollen Umfang 
tragen muß. Insoweit kann seine Berufung daher keinen Erfolg haben.

Im übrigen aber ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden zu tragen 
und deshalb die von aufgrund der bis 15.30 Uhr getätigten Karten- 
verfügungen vorgenommenen Kontobelastungen wieder rückgängig 
zu machen.

An der Aktivlegitimation des Klägers bestehen dabei keine Bedenken, 
zumal seine Ehefrau ihre Ansprüche als Kontomitinhaberin durch 
Erklärung vom 25.03.1995 an den Kläger abgetreten hat. Dieser 
wäre aber auch nach § 432 Abs. 1 BGB als Kontomitinhaber berechtigt 
gewesen, den auf eine Berichtigung des Kontostandes gerichteten 
Klageanspruch geltend zu machen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711,
713, 546 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war entgegen der Anregung der Beklagten nicht nach § 546 
Abs. 1 Nr.1 ZPO zuzulassen, da die grundsätzliche Bedeutung dieser 
Sache, ob die PIN auch ohne Zutun des Karteninhabers ermittelt werden 
kann, eine Tatsachenfrage technischer Art ist, die der Überprüfung 
durch das Revisionsgericht nicht unterliegt.

Butemann          Passmann          Wagner


* * * * * * * * * * * * * Ende des Dokuments * * * * * * * * * * * * * 
---------------------------------------------------------------------- 

Weitere Link-Services von khd-research
Hier gibt es keine gekauften Links!


© 1996-2005 –  Karl-Heinz Dittberner (khd) – Berlin   —   Last Update: 07.04.2007 21.20 Uhr