Die vor allem in den Tabellen angegebenen ??? bzw. xxx bedeuten, daß die Fakten derzeit nicht recherchierbar waren. Hier sind zunächst dokumentiert und manches auch kommentiert [Ed:...]:
I n h a l t : 2008 [ Übersicht 19702007 ]
GSW-Mieter sollen selber streichen
Wohnungsunternehmen will Miet-Verträge ändern.
Aus: Der Tagesspiegel, Berlin, 26. März 2008, Seite 8 (Berlin) von MATTHIAS OLOEW. [Original=art270,2500617]BERLIN (Tsp). Alle Mieter der GSW erhalten in den nächsten Tagen Post. Darin schlägt das Wohnungsbauunternehmen vor, die Klauseln der gültigen Mietverträge zu ändern durch einen einfachen [Ed: aber folgenschweren] Passus: "Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen." Damit will sich das Unternehmen der Verantwortung für geweißte Wände, intakte Fußböden und lackierte Türzargen entledigen. Der Berliner Mieterverein rät jedoch, die Klausel nicht zu unterschreiben. "Dafür besteht aus Sicht der Mieter überhaupt keine Veranlassung", erklärt dessen stellvertretender Hauptgeschäftsführer Reiner Wild.
H I N T E R G R U N D
Wer ist für
Schönheitreparaturen zuständig?
In Deutschland ist das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) eindeutig geregelt. Da es aber Vertragsfreiheit gibt, werden diese mieterfreundlichen Vorschriften von Vermietern immer wieder in Mietverträgen ausgehebelt.Nach den gesetzlichen BGB-Vorschriften ist der Vermieter für die Durchführung von Schönheits- reparaturen zuständig. Der Vermieter muß sie ausführen, da er nach § 536 BGB verpflichtet ist, das Mietobjekt in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Der Mieter hat nach § 538 BGB die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführte ‚Abwohnung‘ nicht zu vertreten. Die für die Arbeiten anfallenden Kosten sind bereits mit der Miete abgegolten.
In der letzten Zeit wurden aber nun vom Bundes- gerichtshof (BGH) manche von Vermietern eingeführten mieterunfreundlichen Klauseln in Mietverträgen gekippt. Es kommt aber auf den genauen Wortlaut der Klauseln im Vertrag an, ob Schönheitsreparatur-Klauseln wirksam oder unwirksam sind. Nur ein Fachmann kann das klären. (khd)
Die GSW argumentiert mit dem großen Verwaltungsaufwand und den ständigen Streitigkeiten um die Schönheitsreparaturen, die immer häufiger auch vor Gericht ausgetragen werden. Nach Unternehmensangaben wird jeder fünfte Prozess im Mietrecht um diese Frage geführt. Die Prozesse landen oft beim Bundesgerichtshof (BGH). Mal entschieden die Kammern zugunsten des Vermieters, dann wieder für den Mieter. Vor der GSW schrieben schon diverse Wohnungsbaugenossenschaften ihren Mietern, um ähnliche Klauseln zu erreichen.
Ein weiteres Urteil zum Thema Schönheitsreparaturen steht beim BGH zur Entscheidung an. Darin geht es nach Angaben des Mietervereins um die Frage, inwieweit Schönheitsreparaturen auf die Miete aufgeschlagen werden dürfen und vor allem in welcher Höhe. Dieses Urteil sollten die GSW-Mieter auf jeden Fall abwarten, rät Mietervertreter Wild: "Zu welchen Gunsten das Gericht entscheidet ist zwar nicht klar, die GSW möchte offenbar aber vorher eine wasserdichte vermieterfreundliche Lösung."
Die GSW wirbt hingegen in ihrer Kundenzeitschrift dafür, die Vereinbarung zu unterschreiben. Andernfalls müsse der Vermieter renovieren und die Kosten über die Miete berechnen. Die Folge: "Das geht nur per Mieterhöhung." Reiner Wild ist bei dieser kurzen Formel skeptisch. Entscheide der BGH zugunsten der Mieter, dürfe die GSW die Kosten nicht auf die Miete anrechnen. Die rund 60.000 Wohnungen der ehemaligen landeseigenen GSW wurden 2004 privatisiert.
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